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Honorararzt Gehalt

Das Honorararzt Gehalt ist ein schöner Anreiz, um von einem Angestelltenverhältnis in eine freiberufliche bzw. honorarärztliche Tätigkeit zu wechseln. Statistiken zeigen sogar, dass der Verdienst von einem Vertretungsarzt seit 2010 um 16€ gestiegen ist. Da sich Honorarärzte ihre Arbeitszeit frei einteilen können, variiert der Lohn je nach gewollter Auslastung. Ambitionierte Honorarärzte, die in Vollzeit arbeiten wollen, haben sogar die Möglichkeit ein sehr viel höheres Nettogehalt zu beziehen als festangestellte Ärzte. Als Faustregel gilt in diesem Zusammenhang, dass das Einkommen 2-3 Mal höher ist. Wie viel ein Honorararzt verdient, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Honorararzt Gehalt

Inhaltsverzeichnis

Das Brutto Honorararzt Gehalt

Das Honorararzt Gehalt beträgt durchschnittlich 86€ brutto pro Stunde. Dabei variieren die Stundensätze, nach Angaben vom BDH, je nach Berufserfahrung, Fachrichtung und Arbeitsort. Der Verdienst in einem Krankenhaus liegt üblicherweise zwischen 65€ und 120€. Im Notarztbereich liegt der Stundenlohn in der Regel über 30€. Da der Stundenlohn individuell mit dem Arbeitgeber verhandelt wird, gibt es rein theoretische keine Gehaltsgrenze nach unten und oben.

Auf der Grundlage von dem durchschnittlichen Stundenlohn verdient ein Honorararzt bei voller Auslastung (48h/Woche) 16.604€ netto im Monat. Entscheidet sich der Honorararzt nur 18 Stunden in der Woche zu arbeiten, bezieht der Vertretungsarzt immerhin noch ein gutes Gehalt von 6.264€ netto.

Honorararzt Gehalt (Brutto)

Honorararzt Gehalt: Steigerung des Stundenlohns

Eine Online-Umfrage vom Bundesverband der Honorarärzte zeigt die durchschnittliche Gehaltsentwicklung von Honorarärzten von 2010 bis 2016. Die ermittelten Gehälter verstehen sich vor Steuern und Abzug der Betriebskosten und über alle Fachgebiete hinweg. Vergleicht man das Jahr 2010 mit dem aktuellen (2022) durchschnittlichen Stundenlohn, zeigt sich, dass Honorarärzte 16€ (!) mehr verdienen:

Gehalt Honorararzt Entwicklung

Honorararzt Gehalt: Die Frage der Sozialversicherung

Lange Zeit war sich die Rechtsprechung unsicher, ob eine Honorararzttätigkeit Sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Der 12. Senat des Bundessozial­gerichts (BSG) kam zu dem Entschluss, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind und somit als Beschäftigte eines Kran­ken­hauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Az.: B 12 R 11/18 R u.a.). Dies hat zur Folge, dass Honorarärzte bei den Sozialversicherungen wie festangestellte Ärzte zu behandeln sind: Kliniken bzw. Praxen müssen den Arbeitgeberanteil einzahlen, Vertretungsärzte leisten von ihrer Vergütung den Arbeitnehmeranteil.

Leon Pobuda

Geschäftsführer von Approbatio
Personalpsychologe (M.Sc.)

Herr Pobuda studierte in Göttingen Psychologie mit den Schwerpunkten Personalpsychologie und Gesundheits- und Sportpsychologie. Innerhalb seiner wissenschaftlichen Arbeit erforscht er das Führungsverhalten von Ärzten. Hauptberuflich ist Herr Pobuda Geschäftsführer der Personalberatung für Ärzte „Approbatio“.

Autor: Leon Pobuda

Position: CEO von Approbatio

Aktualisiert: 20.01.2022

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