Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist eine, wenn nicht sogar die wichtigste Versicherung für die Berufsgruppe der Ärzte. Der Beruf des Arztes ist einerseits sehr verantwortungsvoll, birgt andererseits aber hohe Risiken. Im Zuge der hohen Arbeitsbelastung reicht nur ein kleiner Augenblick der Unachtsamkeit für einen Behandlungsfehler – und dieser kann teuer werden! Schnell kann sich eine Unachtsamkeit in einen Schadensersatzbetrag in Millionenhöhe verwandeln. Ohne eine entsprechende Absicherung bedeutet dies der finanzielle Ruin. Deshalb ist es umso wichtiger, sich entsprechend mit einer Arzthaftpflichtversicherung abzusichern. Dabei ist die ärztliche Haftpflichtversicherung nicht nur für Ärzte, sondern auch für Medizinstudenten relevant.
Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?
Die Berufshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufe, die durch eine mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko tragen, Vermögensschäden anzurichten. In diesem Zusammenhang besteht bei Ärzten eine erhöhte Wahrscheinlichkeit Patienten falsch zu beraten und zu behandeln. Dementsprechend ist die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte notwendig, um sich persönlich abzusichern. Im übertragenen Sinne müsste man anstelle von einer Berufshaftpflicht für Ärzte, eigentlich von einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Ärzte sprechen.
Welche Schäden versichert die Berufshaftpflicht für Ärzte?
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Arzt bei entstandenen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensfolgeschäden. Dementsprechend ist die Haftpflichtversicherung für Ärzte immer dann wichtig, wenn Patienten gesetzliche Schadensersatzansprüche fordern, die in Verbindung mit der ärztlichen Tätigkeit entstanden sind. Durch eine abgeschlossene Arzthaftpflicht sind Mediziner gegen die typischen Risikoarten, die aus dem Arztberuf resultieren, abgesichert.
Gegen welche genauen Gefahren sich Ärzte absichern sollten, ist abhängig von der jeweiligen Fachrichtung. Denn abhängig von der Fachrichtung können unterschiedliche Szenarien eintreffen. Beispielsweise trägt ein Chirurg ein ganz anderes Risiko als ein Allgemeinmediziner.
Berufshaftpflicht für Ärzte: Ein MUSS für jeden Arzt
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte zwingend erforderlich. Als Pflichtmitglied der Ärztekammer werden Ärzte dazu verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Durch die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer wird also rechtlich eine Haftpflichtversicherung vorausgesetzt. Des Weiteren kann nur die Haftpflichtversicherung die Existenz der Mediziner ausreichend schützen. Durch die steigende Arbeitsbelastung von Ärzten steigt die Anzahl der Behandlungsfehler. Laut der Bundesärztekammer wurden im Jahre 2020 insgesamt 1.741 ärztliche Behandlungsfehler festgestellt, die unter anderem zu schweren Dauerschäden und zum Tod führten. Die Dunkelziffer an Behandlungsfehlern wird vermutlich sehr viel höher liegen. Ein Behandlungsfehler ohne abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung kann schnell zum finanziellen Ruin führen. Denn neben der Anzahl an Schadensersatzforderungen ist auch die Höhe der geforderten Summen gestiegen.
Beispiele für Schadenersatzforderungen an Ärzte
Ein Gericht verurteilte einen Arzt, weil er einen Patienten zu lange am Leben erhalten hatte. Der behandelnde Hausarzt hatte ihn mittels einer PEG-Sonde künstlich ernährt und so am Leben erhalten, obwohl keine Aussicht auf Besserung seines Zustandes bestand. Der Sohn forderte
Schadenersatz in Höhe von 150.000€.
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Das OLG Frankfurt am Main verurteilte einen Orthopäden zu
50.000€ Schmerzensgeld. Hintergrund war Folgender: Eine 70-jährige Patientin wandte sich mit undefinierbaren Schmerzen in ihrem bereits geschwollenen Oberschenkel an den Orthopäden. Dieser diagnostizierte lediglich ein Hämatom und verordnete der Frau Schmerzmittel. Da sich die Situation lange Zeit nicht verbesserte, veranlasste der Mediziner ein MRT. Die Untersuchung offenbarte einen Tumor, der bereits Metastasen gebildet hatte. 1,5 Jahre später verstarb die Patientin – der Witwer klagte gegen den Arzt.
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Welche Tätigkeiten sind durch die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte versichert?
Die Berufshaftpflichtversicherung greift, wenn der Arzt einen Schaden im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit verursacht. Dabei ist der Umfang der Versicherung von der jeweiligen Fachrichtung abhängig. Denn haftpflichtversichert sind nur diejenigen ärztlichen Tätigkeiten, die auch wirklich zu der ausgeübten Fachrichtung gehören. Beispielsweise ist die Haftpflichtversicherung nicht wirksam, wenn ein Internist operiert. Sollte ein Arzt jedoch fachfremde Aufgaben ausführen, dann können diese Tätigkeiten in einem separaten Versicherungsvertrag abgesichert werden.
Durch die Arzthaftpflichtversicherung sind die Verwendung von medizinischen Geräten sowie die Verschreibung von Medikamenten ebenfalls versichert. Jedoch müssen diese in der Heilkunde zugelassen sein. Bei der Verwendung von Arzneimitteln, die nicht für die Behandlung der avisierten Krankheit zugelassen sind, ist der Versicherungsschutz nur unter bestimmten Auflagen wirksam. Hierfür muss die behandelte Krankheit lebensbedrohlich sein, es darf keine alternative Behandlungsmöglichkeit vorhanden sein und es muss in den Fachkreisen Konsens herrschen, dass das Medikament eine positive Wirkung zeigen kann.
Beispiele für Schäden, die eine Arzthaftpflicht übernimmt
Behandlungsfehler: Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe diagnostiziert eine akute Entzündung der Gallenblase, rät zu einer operativen Therapie der Erkrankung und führt den laparoskopischen Eingriff durch. Um die Gallenblase besser operieren zu können, fixiert der Arzt die umliegenden Organe mittels OP-Instrumenten und Tupfern. Dabei rutscht ein Tupfer aus einer OP-Klemme in den Bauchraum. Der Operateur versucht, den Tupfer zu entfernen, kann ihn aber aufgrund des entzündlichen Exsudats nicht lokalisieren, weshalb er sich entscheidet die Operation zunächst wie geplant minimalinvasiv abzuschließen. In der Folge entsteht für die Patientin eine Entzündungsreaktion, die starke Schmerzen verursacht. Sie fordert Schmerzensgeld, welches von der Arzthaftpflichtversicherung bezahlt wird.
Gestohlene Wertgegenstände: Ein Patient wurde mit dem Verdacht auf einen Kreuzbandriss an eine radiologische Praxis überwiesen, um das Knie röntgen zu lassen. Vor der Röntgenuntersuchung muss er seine Wertgegenstände wie Schmuck und Handy ablegen. Er gibt seine Wertgegenstände in die Verantwortung der Arzthelferin. Diese vergisst auf die Wertsachen aufzupassen. Als der Patient vom Röntgen kommt fällt auf, dass die Wertgegenstände gestohlen wurden. Daraufhin macht der Patient Schadensersatzansprüche gegen den Radiologen geltend. Über die abgeschlossene Berufshaftpflicht für Ärzte werden die Kosten für den Ersatz erstattet.
Verletzung übersehen: Ein 13-jähriger Junge stolpert auf dem Schulhof und zieht sich eine Ellenbogenverletzung zu. Der behandelnde Durchgangsarzt (D-Arzt) übersieht auf den Röntgenbildern die deutlich zu sehende „Fat-Pad-Signs“ (Fettpolsterzeichen) und diagnostiziert eine Verstauchung oder Zerrung. In Wirklichkeit ist es jedoch zu einer knöchernen Verletzung des Radiusköpfchens und einer Verletzung des Capitulum humeri mit Beteiligung der Wachstumsfuge gekommen. Weil der Ellenbogen nicht dauerhaft ruhiggestellt wird, verschiebt sich die Fraktur weiter und verheilt in Fehlstellung, sodass drei Nachoperationen erforderlich sind. Das Handgelenk ist ebenfalls betroffen. Die Ulna muss verkürzt und das Radiusköpfchen entfernt werden. Die Funktion des Ellenbogens und die Belastbarkeit des Arms sind dauerhaft eingeschränkt. Der D-Arzt wird auf 60.000€ Schmerzensgeld verklagt. Die Arzthaftpflicht übernimmt die Kosten.
Falsches Medikament verschrieben: Ein Facharzt für Allgemeinmedizin verschreibt einem Patienten mit einer bakteriellen Infektion Antibiotika. Dabei vergisst er zu klären, ob der Patient gegen die Arzneimittelgruppe allergisch ist. Der Patient nimmt das Antibiotika ein, ohne zu wissen, dass er gegen das Medikament allergisch reagiert. In der Konsequenz erleidet der Patient einen allergischen Schock und muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Krankenkasse fordert fast 50.000€ Schadensersatz. Durch die abgeschlossene Berufshaftpflicht des Arztes werden die Kosten übernommen.
Benötigt jeder Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist ausnahmslos für jeden Arzt wichtig. Ob als angestellter oder niedergelassener Arzt, Freiberufler oder Medizinstudent – eine Haftpflichtversicherung ist für jeden von Vorteil:
Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzten und Freiberufler
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für niedergelassene Ärzte und Freiberufler (z.B. Honorarärzte) zwingend erforderlich. Als niedergelassener Arzt, haftet der Mediziner direkt gegenüber dem Patienten. Dabei haftet er nicht nur für selbst verschuldete Schäden, sondern auch für die Fehler seiner Mitarbeiter oder sogar für die der Praxispartner.
Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Ärzte
Auch im Dienst- oder Anstellungsverhältnis können Ärzte Vermögensschäden verursachen. Beispielsweise während der Arbeit im ärztlichen Dienst, bei der freiberuflichen Ausübung ärztlicher Nebentätigkeiten (z.B. Notdienste) oder in der Freizeit (z.B. Erste-Hilfe-Leistung an einer Unfallstelle).
Berufshaftpflichtversicherung für Medizinstudenten
Auch Medizinstudenten sollten sich früh über eine entsprechende Versicherung Gedanken machen. Schon während des Praktischen Jahres (PJ) oder Hospitationen kommen die zukünftigen Ärzte mit Patienten in Kontakt und können bei Fehlern in die persönliche Haftung gezogen werden. Dabei reicht die Privathaftpflicht der Eltern als Schutz oftmals nicht aus. Außerdem müssen Medizinstudenten bei einigen Universitätsträgern den Nachweis einer Berufshaftpflicht vorlegen.
Wie hoch ist die Deckungssumme bei der Berufshaftpflicht für Ärzte?
Die Deckungssumme (oder auch Versicherungssumme), beschreibt den maximalen Betrag, den eine Versicherung im Schadenfall erstattet. Die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist variabel. Obwohl die Ärztehaftpflicht eine Pflichtversicherung ist, gibt es keine von den Landesärztekammern vorgeschriebene Mindestdeckungssummen. Generell empfehlen sich ausreichend hohe Deckungssummen von mindestens drei bis fünf Millionen Euro, da Ärzte im Schadensfall ggf. sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen.
Sonderkündigungsrecht der Ärztehaftpflicht
Als selbstständiger Arzt mit einer eigenen Praxis gilt die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte so lange, wie die Praxis in Betrieb ist. Muss der Praxisinhaber seine Praxis aufgeben, z.B. aufgrund einer Insolvenz, verfügt der Arzt über ein Sonderkündigungsrecht. Damit das Sonderkündigungsrecht in Kraft tritt, muss dem Ärzteversicherer die Gewerbeabmeldung vorgelegt werden. Dabei endet die Berufshaftpflichtversicherung mit dem Datum der Gewerbeabmeldung.
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Leon Pobuda
Psychologe & Geschäftsführer von Approbatio
Herr Pobuda ist Experte für die Personalberatung & -vermittlung von Ärztinnen und Ärzten