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Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Inhaltsverzeichnis
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist eine, wenn nicht sogar die wichtigste Versicherung für die Berufsgruppe der Ärzte. Der Beruf des Arztes ist einerseits sehr verantwortungsvoll, birgt andererseits aber hohe Risiken. Im Zuge der hohen Arbeitsbelastung reicht nur ein kleiner Augenblick der Unachtsamkeit für einen Behandlungsfehler – und dieser kann teuer werden! Schnell kann sich eine Unachtsamkeit in einen Schadensersatzbetrag in Millionenhöhe verwandeln. Ohne eine entsprechende Absicherung bedeutet dies der finanzielle Ruin. Deshalb ist es umso wichtiger, sich entsprechend mit einer Arzthaftpflichtversicherung abzusichern. Dabei ist die ärztliche Haftpflichtversicherung nicht nur für Ärzte, sondern auch für Medizinstudenten relevant.
Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?
Welche Schäden versichert die Berufshaftpflicht für Ärzte?
Gegen welche genauen Gefahren sich Ärzte absichern sollten, ist abhängig von der jeweiligen Fachrichtung. Denn abhängig von der Fachrichtung können unterschiedliche Szenarien eintreffen. Beispielsweise trägt ein Chirurg ein ganz anderes Risiko als ein Allgemeinmediziner.

Zuletzt aktualisiert: 10. August 2022

Zuletzt aktualisiert: 10. August 2022
Berufshaftpflicht für Ärzte: Ein MUSS für jeden Arzt
Beispiele für Schadenersatzforderungen an Ärzte
Das OLG Frankfurt am Main verurteilte einen Orthopäden zu 50.000€ Schmerzensgeld. Hintergrund war Folgender: Eine 70-jährige Patientin wandte sich mit undefinierbaren Schmerzen in ihrem bereits geschwollenen Oberschenkel an den Orthopäden. Dieser diagnostizierte lediglich ein Hämatom und verordnete der Frau Schmerzmittel. Da sich die Situation lange Zeit nicht verbesserte, veranlasste der Mediziner ein MRT. Die Untersuchung offenbarte einen Tumor, der bereits Metastasen gebildet hatte. 1,5 Jahre später verstarb die Patientin – der Witwer klagte gegen den Arzt. Bericht lesen.

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Welche Tätigkeiten sind durch die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte versichert?
Durch die Arzthaftpflichtversicherung sind die Verwendung von medizinischen Geräten sowie die Verschreibung von Medikamenten ebenfalls versichert. Jedoch müssen diese in der Heilkunde zugelassen sein. Bei der Verwendung von Arzneimitteln, die nicht für die Behandlung der avisierten Krankheit zugelassen sind, ist der Versicherungsschutz nur unter bestimmten Auflagen wirksam. Hierfür muss die behandelte Krankheit lebensbedrohlich sein, es darf keine alternative Behandlungsmöglichkeit vorhanden sein und es muss in den Fachkreisen Konsens herrschen, dass das Medikament eine positive Wirkung zeigen kann.
Beispiele für Schäden, die eine Arzthaftpflicht übernimmt
Behandlungsfehler: Ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe diagnostiziert eine akute Entzündung der Gallenblase, rät zu einer operativen Therapie der Erkrankung und führt den laparoskopischen Eingriff durch. Um die Gallenblase besser operieren zu können, fixiert der Arzt die umliegenden Organe mittels OP-Instrumenten und Tupfern. Dabei rutscht ein Tupfer aus einer OP-Klemme in den Bauchraum. Der Operateur versucht, den Tupfer zu entfernen, kann ihn aber aufgrund des entzündlichen Exsudats nicht lokalisieren, weshalb er sich entscheidet die Operation zunächst wie geplant minimalinvasiv abzuschließen. In der Folge entsteht für die Patientin eine Entzündungsreaktion, die starke Schmerzen verursacht. Sie fordert Schmerzensgeld, welches von der Arzthaftpflichtversicherung bezahlt wird.
Gestohlene Wertgegenstände: Ein Patient wurde mit dem Verdacht auf einen Kreuzbandriss an eine radiologische Praxis überwiesen, um das Knie röntgen zu lassen. Vor der Röntgenuntersuchung muss er seine Wertgegenstände wie Schmuck und Handy ablegen. Er gibt seine Wertgegenstände in die Verantwortung der Arzthelferin. Diese vergisst auf die Wertsachen aufzupassen. Als der Patient vom Röntgen kommt fällt auf, dass die Wertgegenstände gestohlen wurden. Daraufhin macht der Patient Schadensersatzansprüche gegen den Radiologen geltend. Über die abgeschlossene Berufshaftpflicht für Ärzte werden die Kosten für den Ersatz erstattet.
Verletzung übersehen: Ein 13-jähriger Junge stolpert auf dem Schulhof und zieht sich eine Ellenbogenverletzung zu. Der behandelnde Durchgangsarzt (D-Arzt) übersieht auf den Röntgenbildern die deutlich zu sehende „Fat-Pad-Signs“ (Fettpolsterzeichen) und diagnostiziert eine Verstauchung oder Zerrung. In Wirklichkeit ist es jedoch zu einer knöchernen Verletzung des Radiusköpfchens und einer Verletzung des Capitulum humeri mit Beteiligung der Wachstumsfuge gekommen. Weil der Ellenbogen nicht dauerhaft ruhiggestellt wird, verschiebt sich die Fraktur weiter und verheilt in Fehlstellung, sodass drei Nachoperationen erforderlich sind. Das Handgelenk ist ebenfalls betroffen. Die Ulna muss verkürzt und das Radiusköpfchen entfernt werden. Die Funktion des Ellenbogens und die Belastbarkeit des Arms sind dauerhaft eingeschränkt. Der D-Arzt wird auf 60.000€ Schmerzensgeld verklagt. Die Arzthaftpflicht übernimmt die Kosten.
Falsches Medikament verschrieben: Ein Facharzt für Allgemeinmedizin verschreibt einem Patienten mit einer bakteriellen Infektion Antibiotika. Dabei vergisst er zu klären, ob der Patient gegen die Arzneimittelgruppe allergisch ist. Der Patient nimmt das Antibiotika ein, ohne zu wissen, dass er gegen das Medikament allergisch reagiert. In der Konsequenz erleidet der Patient einen allergischen Schock und muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Krankenkasse fordert fast 50.000€ Schadensersatz. Durch die abgeschlossene Berufshaftpflicht des Arztes werden die Kosten übernommen.
Benötigt jeder Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?
Eine Berufshaftpflichtversicherung ist ausnahmslos für jeden Arzt wichtig. Ob als angestellter oder niedergelassener Arzt, Freiberufler oder Medizinstudent – eine Haftpflichtversicherung ist für jeden von Vorteil:
Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzten und Freiberufler
Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Ärzte
Berufshaftpflichtversicherung für Medizinstudenten
Wie hoch ist die Deckungssumme bei der Berufshaftpflicht für Ärzte?
Sonderkündigungsrecht der Ärztehaftpflicht

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